Nachfragen bis Widersprüche

Nachfragen, Unmutsäußerungen, Konflikte

Die Arbeit mit etwa 850 Jugendlichen ist ein spannendes Tagesgeschäft, das nicht immer reibungslos erfolgt. Obwohl wir davon ausgehen, dass alle an Schule Beteiligten ihr Bestes geben, kann es im kommunikativen, im unterrichtlichen oder auch erzieherischen Bereich zu Missverständnissen kommen. Auch organisatorische Abläufe sind leider fehleranfällig.

Der wichtigste Grundsatz bei der Bearbeitung von Unmutsäußerungen und Konflikten ist, dass diese Bearbeitung dort beginnen muss, wo der Mangel auftritt.

Viele Situationen lassen sich schon dadurch lösen, wenn direkt mit der betroffenen Lehrkraft oder eventuell mit dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin gesprochen wird.

Im Falle einer fehlenden Lösung sollten sich die Eltern oder Schüler (eventuell mit den Klassenlehrkräften zusammen) an die Abteilungsleitung wenden. Auch hier gibt es häufig gute Anregungen, wie das Problem zu lösen ist. Bei erzieherischen Problemen können auch die Schulsozialarbeiter:innen oder die Beratungslehrerinnen helfen. Bei fachlichen Beschwerden stehen auch die Fachkonferenzvorsitzenden als Beratungsinstanz zur Verfügung.

Wenn auf diesen Ebenen keine Abhilfe erreicht werden konnte – keine Vereinbarung zustande kam –, sollten sich Eltern oder Schüler an den Schulleiter wenden. Auch hier gilt: Wir sprechen erst mit, dann über jemanden.

Beschwerden und Widersprüche

Beschwerden werden zunächst immer in der Schule bearbeitet. Eltern können sich im Bedarfsfall über Einzelnoten wie Klassenarbeitsnoten oder auch Zeugnisnoten beschweren. Das Verfahren ist wie folgt:

Eltern beschweren sich bei der Schule.

  1. Ändert die Fachlehrkraft daraufhin die Note, wird also Abhilfe geschaffen, hat sich der Fall natürlich erledigt.
  2. Die Lehrkraft hilft der Beschwerde nicht ab, wodurch sie automatisch dem Schulleiter vorgelegt werden muss. Der bildet mit einem Vertreter der Fachkonferenz des Faches, um das es geht, einen Ausschuss, der eine Empfehlung ausspricht.
  3. Die Fachlehrkraft schafft daraufhin Abhilfe – dann hat sich die Beschwerde erledigt.
  4. Die Fachlehrkraft bleibt bei der Note (auch das kann die Empfehlung des Ausschusses sein),
    • der Schulleiter teilt dem Beschwerdeführer mit, dass es schulintern bei der Note bleibt.
    • Wenn der Beschwerdeführer es wünscht (also anders als bei einem Widerspruch), wird der Fall der Schulaufsicht vorgelegt, die dann prüft und entscheidet.

Bei Beschwerden, die bei der Schulleitung direkt landen – Eltern und Schüler haben das Recht der direkten Beschwerde bei der Schulleitung – werden die Eltern dringend dahingehend beraten, dass die Note zunächst mit der Lehrkraft besprochen wird, wodurch sich das Problem in den meisten Fällen löst.

Widersprüche sind Verwaltungsakte, wie zum Beispiel Widersprüche gegen Ordnungsmaßnahmen oder eine nicht erfolgte Umstufung in einen E-Kurs, wenn diese Umstufung die Chance auf einen höherwertigen Schulabschluss verhindert.

Bei Widersprüchen gibt es grundsätzlich nur zwei Optionen:

  1. Derjenige, der den Verwaltungsakt entschieden hat, nimmt seine ursprüngliche Entscheidung zurück. Bei der Ordnungsmaßnahme nach § 53 Abs. 3 Nr.1-3 Schulgesetz nimmt der Schulleiter die Maßnahme zurück, während beispielsweise bei der Androhung der Entlassung von der Schule nach § 53 Abs. 3 Nr. 4 die Teilkonferenz entscheiden muss. Bei der Kurs-Umstufung entscheidet die Zeugniskonferenz, also die Konferenz aus allen abstimmungsberechtigten Lehrkräften, die vor der Entscheidung natürlich noch einmal tagen müssen.
  2. Derjenige, der den Verwaltungsakt entschieden hat, lehnt den Widerspruch ab. Der geht dann automatisch an die Bezirksregierung – natürlich mit den entsprechenden schriftlichen Stellungnahmen der jeweils Beteiligten. Die Schulaufsicht entscheidet daraufhin nach Prüfung.

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