Unterrichtsversäumnisse

Unterrichtsversäumnisse sind entweder vorhersehbare Ereignisse/Veranstaltungen oder nicht vorhersehbare Ereignisse. Die folgenden Hinweise und Erklärungen gelten vor allem für die Oberstufe, also die Jahrgänge 11-13, sind aber auch auf alle anderen Jahrgänge übertragbar.

vorhersehbare Ereignisse/Veranstaltungen

Dies betrifft alle Ereignisse, die vorhersehbar zu Unterrichtsversäumnissen führen, z. B. Führerscheinprüfungen, Vorstellungsgespräche, Eignungstests, Sportveranstaltungen, … Dazu muss vorher schriftlich um Beurlaubung gebeten werden.
Für einen Tag kann die Beurlaubung von den jeweiligen Beratungslehrkräften des Jahrgangs ausgesprochen werden. Mehrtägige Beurlaubungen können vom Oberstufenleiter genehmigt werden, Beurlaubungen vor und nach den Ferien nur vom Schulleiter. Vorhandene Bescheinigungen oder Schreiben sind bei der Bitte um Beurlaubung vorzulegen.
Der Antrag auf Beurlaubung muss von einer Beratungslehrkraft, dem Oberstufenleiter bzw. dem Schulleiter abgezeichnet werden. Darüber hinaus ist es empfehlenswert, die betroffenen Kurslehrkräfte im Vorfeld vom Fehlen zu informieren.

nicht vorhersehbare Ereignisse

Dies betrifft in der Regel Unterrichtsversäumnisse durch Krankheit.
Am Morgen des ersten Fehltages muss die Schule möglichst telefonisch über das Fehlen unterrichtet werden (Sekretariat 05746 93860-0).
Bei Auftreten einer Krankheit während der Unterrichtszeit wird i. d. R. Rücksprache mit einer Beratungslehrkraft gehalten und sich in eine Abmeldungsliste im Raum der Beratungslehrkräfte eingetragen (A019).
Unmittelbar nach Wiedererscheinen zum Unterricht ist die Entschuldigung bei den jeweiligen Beratungslehrkräften des Jahrgangs im Raum A019 abzugeben, damit diese einen entsprechenden Vermerk über das entschuldigte Unterrichtsversäumnis eintragen können. Dazu sollte möglichst das Entschuldigungsformular genutzt werden, das die Beratungslehrkräfte ausgeben.

Versäumen von Klausuren

Folgende Aspekte sind zu beachten: Teilnahmepflicht an Klausuren, Beurlaubung von Klausuren, Fehlen bei Klausuren (aus Krankheitsgründen)

Teilnahmepflicht an Klausuren

Klausurtermine haben grundsätzlich Vorrang vor anderen Terminen wie Führerscheinprüfung, Musterungstermin, Bewerbungstermin, …

Beurlaubung von Klausuren

Wird aus zwingenden persönlichen Gründen von einer Schülerin oder einem Schüler eine Beurlaubung von einer Klausur gewünscht, muss dies frühzeitig beim Oberstufenleiter unter Hinzuziehung der entsprechenden Fachlehrkraft schriftlich beantragt werden.

Fehlen bei Klausuren (aus Krankheitsgründen)

Ist der Schulbesuch an einem Klausurtermin nicht möglich, ist folgendes Verfahren einzuhalten:

  1. Unverzügliche Krankmeldung im Sekretariat unter der Rufnummer +49 (0) 5746 9386-0
    (möglichst telefonisch in der Zeit zwischen 07:30 Uhr und 08:00 Uhr)
  2. Unmittelbar nach Wiedererscheinen zum Unterricht wird die zwingend notwendige Entschuldigung – im Zweifelsfall möglichst eine ärztliche Bescheinigung, aus der das krankheitsbedingte Fehlen am Klausurtag hervorgeht –, bei den entsprechenden Fachlehrkräften vorgelegt und dann bei den jeweiligen Beratungslehrkräften abgegeben. Die Nachweispflicht liegt bei der Schülerin/dem Schüler.


Unter den genannten Bedingungen werden versäumte Klausuren nachgeschrieben.

Eine Nachschreibklausur wird nicht gewährt, wenn das Fehlen bei der Klausur nicht oder nicht glaubhaft unverzüglich entschuldigt wurde. Diese fehlende Klausur wird dann wegen nicht erbrachter Leistung mit der Note ungenügend gewertet.

Folgen nicht geschriebener Klausuren

Sollten Klausuren im entsprechenden Halbjahr aus gesundheitlichen Gründen nicht nachgeschrieben werden können, ist das Bilden einer Kursabschlussnote unmöglich. Das bedeutet, dass es in dem Fach für das Halbjahr keine Note gibt und der Kurs als nicht abgeschlossen gilt.
Je nachdem, wie lang man krankheitsbedingt nicht an den Klausurterminen teilnehmen kann, könnten Klausuren ausnahmsweise auch im folgenden Halbjahr geschrieben werden. Sie müssen jedoch spätestens zu Beginn der nächsten Klausurphase geschrieben worden sein. Anderenfalls gelten die entsprechenden Kurse als nicht abgeschlossen, was beispielweise bedeuten kann, dass man nicht in die Qualifikationsphase übergehen kann oder nicht zum Abitur zugelassen wird.

Weitergehende Informationen

  • „Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen.“ (§ 43 Absatz 2 SchulG NRW).
  • Bei einem längeren Schulversäumnis ist spätestens nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung vorzulegen.
  • Unentschuldigtes Fehlen wird in den Kursen als nicht erbrachte Leistung im Rahmen der „Sonstigen Mitarbeit“ gewertet. Klausuren, die unentschuldigt versäumt werden, werden mit „ungenügend“ bewertet. Darüber hinaus kann die Schule bei wiederholtem unentschuldigtem Fehlen Ordnungsmaßnahmen ergreifen.
  • Nach § 47 Absatz 1 Punkt 8 SchulG NRW endet das Schulverhältnis, wenn die nicht mehr schulpflichtige Schülerin oder der nicht mehr schulpflichtige Schüler trotz schriftlicher Erinnerung ununterbrochen 20 Unterrichtstage unentschuldigt fehlt.

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