Versetzungsbestimmungen

Besondere Versetzungsbestimmungen an Gesamtschulen in NRW
Die Versetzungsbestimmungen werden durch das Schulgesetz sowie durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (APO-S I) des Schulministeriums geregelt.

Laut § 28 (APO-S I) gibt es für die Gesamtschule besondere Versetzungsbestimmungen:
In der Sekundarstufe I gehen die Schülerinnen und Schüler ohne Versetzung in die Klassen 6 bis 9 über. Eine freiwillige Wiederholung einer Klasse ist auf Wunsch der Eltern möglich.

Am Ende der Klasse 9 werden die Schülerinnen und Schüler in die Klasse 10 versetzt, wenn sie mindestens die Bedingungen für die Vergabe des Hauptschulabschlusses 9 erfüllen. Das heißt, in der Regel erfolgt eine Versetzung, wenn die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen ausreichend und besser sind. Besondere Bestimmungen und Einzelheiten sind im § 40 APO-S I geregelt.

Eltern und Kinder werden von Klassenleitungen und Fachlehrkräften über den aktuellen Leistungsstand z. B. an Elternsprechtagen, in den so genannten Klassenstunden und in Einzelgesprächen informiert und beraten.

Zu den Gesetzestexten und Erläuterungen:

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